einstweilige Anordnung
Bei Studienplatzklage erneute Bewerbung für Studienplatz notwendig
Das OVG Hamburg bestätigt seine ständige Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren, wonach der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Kapazitätsverfahren nur dann geboten ist, wenn der Antragsteller seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten.