In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung einbezogen sind, hatte das Beschwerdegericht es (im Sinne der Erforderlichkeit eines Abwendens wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO) stets für grundsätzlich zumutbar gehalten, (auch für Folgesemester während eines weiterhin laufenden gerichtlichen Eilverfahrens) bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher: ZVS) für den betreffenden Studiengang einen
Zulassungsantrag zu stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen.
Die Antragstellerin war im Kapazitätsverfahren um einen Medizinstudienplatz in erster Instanz erfolglos geblieben und hatte mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiterverfolgt.
Das OVG Hamburg dazu: „Antragsteller sind gehalten, sich überhaupt bei der ZVS [heute Stiftung für Hochschulzulassung] um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben; da die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein hat, gilt diese Obliegenheit nicht nur für das Semester, auf den sich der im Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich bezieht, sondern – sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester hinaus andauert – auch für Folgesemester.“
Da die Antragstellerin sich jedoch für das Auswahlverfahren der Hochschulen nur an 5 und nicht an 6 möglichen Hochschulen beworben habe, fehle es an einem Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO.
OVG Hamburg vom 15.09.2015, Az.: 3 Nc 201/14