Ihr Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Frankfurt

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht ist weitläufig

Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei folgenden Fragestellungen:

Das Verwaltungsrecht ist ein Teilbereich des öffentlichen Rechts, das die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat in Gestalt einer Behörde und dem Bürger regelt. Das Verwaltungsrecht ist äußerst breitgefächert und reicht vom Jagdrecht und dem Gewerberecht, über das Polizei- und Ordnungsrecht und das Subventionsrecht bis zum Beamtenrecht und Schulrecht.

All diese Materien bedürfen einer Regulierung, was die Berührungspunkte zwischen Staat und Bürger vervielfacht. Die Fälle, in denen das geschieht, erfolgen in der Regel in zwei Konstellationen:

Entweder ist es der Staat, der von dem Bürger ein bestimmtes Verhalten einfordert, indem er ihm etwas untersagen (z.B. Gewerbeuntersagung wegen mangelnder Zuverlässigkeit) oder ihn zu einem bestimmten Tun oder Dulden verpflichten will (Abriss einer baulichen Anlage, Platzverweisung durch die Polizei).

Es kann allerdings auch der Bürger sein, der etwas vom Staat begehrt, z.B. eine Baugenehmigung oder die Zulassung zu einem bestimmten Studium (Studienplatzklage).

Das wesentliche Handlungsinstrument der Verwaltung ist der sogenannte Verwaltungsakt, aus dem der Bürger Rechte und Pflichten ableitet.

Im Beamtenrecht kann die Verwaltungsaktqualität einer Maßnahme nicht selbstverständlich angenommen werden. Hier ist zwischen Grund- und Betriebsverhältnis zu unterscheiden. Ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt, der also gerichtlich überprüft werden kann, liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme den Beamten nicht bloß in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung berührt, sondern wenn sie seine persönlichen Rechte betrifft, so beispielsweise bei der Ernennung, Versetzung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Auch im Schulrecht ist die Differenzierung bisweilen nicht immer trivial. Aufnahme, Versetzung oder Entlassung eines Schülers als Ordnungsmaßnahme sind Verwaltungsakte. Noten haben in der Regel nicht die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes. Nur Gesamt- und Endnoten oder besonders wichtigen Zwischennoten wird Verwaltungsaktqualität zugesprochen.

Im Hochschulrecht sind beispielsweise Ablehnungs- oder Exmatrikulationsbescheide unstreitig Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden können.

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