In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Kriterien für den Besuch an eine bestimmte Grundschule präzisiert.

Das OVG Hamburg bestätigt seine ständige Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren, wonach der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Kapazitätsverfahren nur dann geboten ist, wenn der Antragsteller seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten.

Während die Fertigstellung der umstrittenen Unterwasserpipeline “Nordstream 2” nunmehr Kurs auf die Zielgerade nimmt, werden von Deutschlands europäischen Nachbarn Einwände angemeldet.
Das OVG Hamburg bestätigt seine ständige Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren, wonach der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Kapazitätsverfahren nur dann geboten ist, wenn der Antragsteller seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten.