In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Kriterien für den Besuch an eine bestimmte Grundschule präzisiert.
A priori haben schulpflichtige Grundschüler die Pflicht, eine in dem festgelegten Schulbezirk befindliche Grundschule zu besuchen (sog. Sprengelpflicht). Damit korrespondiert auch ein Anspruch darauf, an einer der sich im Schulbezirk befindenden Grundschule aufgenommen zu werden.
Insoweit stehen ihnen und ihren Eltern ein Wahlrecht zu.
Liegen für eine bestimmte Grundschule mehr Anmeldungen vor, als Plätze vorhanden sind, haben sie einen Anspruch auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
Die Kriterien sind hierbei nach dem Sächsischen OVG die folgenden:
Die Aufnahme in eine Grundschule bzw. eine bestimmte Grundschule des (gemeinsamen) Schulbezirks setzt eine entsprechende Aufnahmekapazität dieser Grundschule voraus.
Dabei sind bei der Aufnahmeentscheidung vorrangig diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die in dem/den der Grundschule zugeordneten Schulbezirk(en) wohnen.
Bei einer Überschreitung der Aufnahmekapazität sind neben dem
– Zufallsprinzip,
– die zeitliche Dauer oder Länge des Schulwegs,
– der Umstand, dass ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden,
– sowie eng umgrenzte Härtefälle als Auswahlkriterien zu berücksichtigen
Sächsisches OVG Beschluss vom 14.09.2017, Az.: 2 B 228/17